Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der Kartoffel Kuhn Großmarkt GmbH
1. Geltungsbereich
Diese Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich für Rechtsgeschäfte mit Unternehmern. Unsere allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen gelten ausschließlich. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Ihre abweichenden Bedingungen haben keine Gültigkeit, ihnen wird hiermit widersprochen.
2. Angebot, Auftragsbestätigung, Preisbasis
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich.
2.2 Soweit wir Ihren Auftrag nicht durch Lieferung angenommen haben, behalten wir uns vor, uns erteilte Aufträge schriftlich oder per mail zu bestätigen. Für den Fall, dass wir einen Auftrag bestätigt haben, ist allein unsere Auftragsbestätigung für den Vertragsinhalt maßgebend.
Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit unserer schriftlichen oder per mail versandten Bestätigung.
2.3 Preisbasis
Soweit nicht anders bestätigt, werden unsere im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer berechnet. Falls zwischen Vertragsabschluss und Anlieferung mehr als 4 Monate liegen, können wir die bei Auslieferung gültigen Nettolistenpreise zuzügl. der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer zugrunde legen. In unseren Preislisten aufgeführte Preise gelten als ortsüblich und angemessen.
3. Lieferumfang Teillieferungen, Ersetzungsbefugnis
3.1 Für den Umfang unserer Leistungen ist entweder unser unverändertes Angebot oder unsere Auftragsbestätigung maßgebend. Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie Ihnen zumutbar sind.
3.2 Sollte ein Produkt nicht mehr vorrätig sein, ersetzen wir es durch ein gleichartiges und gleichwertiges Produkt. Wenn Sie damit nicht einverstanden sind, bitten wir Sie, dies bei der Bestellung zu vermerken.
4. Zahlungsziel, Skonto
4.1 Soweit nicht anders vereinbart, sind unsere Rechnungen nach Lieferung ohne Abzug sofort zahlbar.
4.2 Verzögert sich die Auslieferung aus von Ihnen zu vertretenden Gründen, erfolgt die Rechnungsstellung mit Anzeige unserer Lieferbereitschaft, frühestens jedoch zum ursprünglichen vereinbarten Liefertermin.
4.3 Skonti entfallen, wenn bei Eingang des skontierten Rechnungsbetrages noch fällige Rechnungen offen sind. Wenn Sie mit der Zahlung einer unserer Rechnungen in Rückstand kommen, werden alle anderen noch ausstehenden Rechnungen sofort zur Zahlung fällig. Dies gilt entsprechend bei Ratenzahlung. Wenn Sie mit der Zahlung einer Rate in Rückstandkommen, werden alle anderen noch ausstehenden Raten sofort zur Zahlung fällig.
5. Aufrechnungsrechte, Zurückbehaltungsrechte, Abtretungsverbot, Scheckzahlung, Zahlungseinzug
5.1 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen Ihnen nur zu, wenn Ihre Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Sie können diese Rechte aber auch dann nur geltend machen, soweit Ihr Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
5.2 Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
5.3 Soweit Schecks angenommen werden, erfolgt dies nur erfüllungshalber.
5.4 Für SEPA-Lastschriftmandat / SEPA-Firmenlastschrift-Mandat gilt: Zur Erleichterung des Zahlungsverkehrs und zur Beschleunigung der Auftragsabwicklung kann die grundsätzlich 14tägige Frist für die Information vor Einzug einer fälligen Zahlung bis auf einen Tag vor Belastung verkürzt werden.
6. Abtretungsverbot
Sie sind nicht berechtigt, Ansprüche gleich welcher Art aus unserer Geschäftsbeziehung an Dritte abzutreten.
7. Versandkosten
Auf Wunsch versenden wir die Waren versichert auf Ihre Gefahr und Kosten.
8. Tilgungsbestimmung
Soweit Sie keine Tilgungsbestimmung treffen, sind wir berechtigt diese vorzunehmen, § 366 BGB wird abbedungen.
9. Gefahrübergang
Soweit die Gefahr nicht bereits zuvor auf Sie übergegangen ist, geht die Gefahr spätestens wie folgt auf Sie über:
9.1 Gefahrübergang bei Abholung, Verladung, Übergabe
Die Gefahr geht wie folgt auf Sie über: Entweder mit Abholung, Verladung oder mit der Übergabe an den Spediteur oder Frachtführer, unabhängig davon ob wir versenden, Sie abholen, ob wir oder Sie Dritte beauftragen und unabhängig davon ob frachtfrei, unfrei oder gegen Kostenpauschale versandt wird, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen.
9.2 Gefahrübergang bei Annahmeverzug
Bei von Ihnen zu vertretenden Verzögerungen der vorgenannten Tatbestände oder soweit Sie aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommen, geht die Gefahr mit der Anzeige der Lieferbereitschaft auf Sie über.
10. Sicherheiten
Bis zur Erfüllung aller Forderungen, die uns aus jedem Rechtsgrund gegen Sie jetzt oder künftig zustehen, gewähren Sie uns die folgenden Sicherheiten:
10.1 Eigentumsvorbehalt
Sämtliche von uns gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung und Ausgleich sämtlicher Ansprüche aus der Geschäftsverbindung unser Eigentum. Dies gilt auch für bestrittene und/oder bedingte Forderungen. Sie sind berechtigt, die Waren im ordnungsgemäßen Geschäftsgang zu verarbeiten und zu veräußern, solange Sie nicht in Zahlungsrückstand sind.
10.2 Verlängerter Eigentumsvorbehalt
Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund bezüglich der Ware entstehenden Forderungen treten Sie bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab. Wir nehmen die Abtretungen hiermit an. Soweit wir unsere Forderungen in ein Kontokorrentverhältnis mit Ihnen aufnehmen, erstreckt sich die Vorausabtretung auch auf die entsprechende Saldoforderung.
10.3 Ermächtigung Forderungseinzug, Widerruf Einzugsermächtigung, keine anderweitige Abtretung, Benachrichtigung bei Drittzugriffen
10.3.1 Wir ermächtigen Sie widerruflich, die abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn Sie mit Ihren Zahlungsverpflichtungen in Rückstand sind, oder uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen oder negative Auskünfte über Sie bekannt werden.
10.3.2 Sie sind zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Sie sind berechtigt, diese Forderungen solange einzuziehen, als Sie Ihre Zahlungsverpflichtungen erfüllen. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, haben Sie uns unverzüglich zu benachrichtigen.
10.4 Nachweis Abnehmer
Auf unser Verlangen sind Sie verpflichtet, uns Ihre gemäß Punkt 10.2 erworbenen Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekannt zu geben mit der Aufforderung, nur an uns zu zahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.
10.5 Keine Einziehungsermächtigung bei Insolvenz
Diese Einziehungsermächtigung gilt als widerrufen, wenn ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über Ihr Vermögen oder auf Abgabe der Vermögensauskunft gestellt wird.
10.6 Sicherheitenfreigabe
Sie haben das Recht, die teilweise oder vollständige Freigabe von Sicherheiten zu verlangen, wenn deren realisierbarer Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
10.7 Abholermächtigung
10.7.1 Zur Sicherung unserer Eigentumsrechte, insbesondere bei Zahlungsrückstand, räumen Sie uns oder von uns beauftragten Dritten das Recht ein, jederzeit Ihr Grundstück bzw. Ihre Geschäftsräume zum Zwecke des Abholens der an Sie verkauften Produkte, Anlagen, Maschinen und Waren zu betreten und in unserem Eigentum stehende Produkte, Anlagen, Maschinen und Waren mitzunehmen. Dasselbe gilt, wenn unsere Produkte, Anlagen, Maschinen und Waren bei Kunden von Ihnen abzuholen sind.
10.7.2 Zur Vermeidung von unnötigen Kosten sind Sie hiermit einverstanden und willigen in dieses Vorgehen ausdrücklich ein.
10.7.3 Sie sind verpflichtet, uns alle zusätzlichen Aufwendungen und Kosten, die im Zusammenhang mit der Geltendmachung unserer Herausgabeansprüche oder der Abholung unseres Materials entstehen, zu erstatten.
11. Gewährleistung
Ihre Mängelrechte setzen voraus, dass Sie Ihren nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen sind. Für Mängel der Lieferung haften wir unter Ausschluss weiterer Ansprüche, unbeschadet Punkt 11.4.2, wie folgt:
11.1 Rügepflicht bei offensichtlichen und erkennbaren Mängeln
Sie haben die Ware und ihre Verpackung unverzüglich bei der Anlieferung bzw. Abholung zu untersuchen. Offensichtliche und erkennbare Mängel, Fehlmengen und Falschlieferungen sind unverzüglich schriftlich zu rügen; andernfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
11.2 Rügepflicht bei nicht offensichtlichen Mängeln
Nicht offensichtliche Mängel gelten als genehmigt, wenn sie uns nicht unverzüglich nach ihrer Entdeckung schriftlich mitgeteilt worden sind. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.
11.3 Beweislast bei Mängelrügen, Aufwendungsersatz
Sie tragen die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen. Erfolgte eine Mängelrüge zu Unrecht erstatten Sie unsere entstandenen Aufwendungen.
11.4 Nacherfüllung, nicht rechtzeitige Nacherfüllung
Soweit ein Mangel der Ware vorliegt, stehen Ihnen folgende Rechte zu:
11.4.1 Bei berechtigten Rügen haben Sie nach Ihrer Wahl Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ersatzware oder auf Gutschrift des Kaufpreises. Bei unwesentlichen Mängeln scheiden Rücktritt und Verweigerung von Abnahme oder Entgegennahme aus.
11.4.2 Sie haben ein Rücktrittsrecht, wenn wir Ihren Anspruch auf Nacherfüllung durch Lieferung mangelfreier Ersatzware nicht binnen vier Wochen erfüllen können. Darüber hinaus stehen Ihnen keine weiteren Ansprüche, auch nicht auf Ersatz von Verzugsschäden zu.
11.5 Rechtsfolgen bei grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Pflichtverletzung Ihnen stehen nur dann weitere Ansprüche zu, wenn Sie uns eine grob fahrlässige oder vorsätzliche Pflichtverletzung nachweisen können. Der Schadenersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wir haften nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten.
11.6 Verjährung
Sachmängelansprüche die nicht auf einem Verbrauchsgüterkauf beruhen, verjähren, soweit uns nicht Arglist vorwerfbar ist, spätestens nach einem Jahr ab Gefahrübergang, das kann der Zeitpunkt der Abholung, der Auslieferung, der Abnahme, der Übergabe, der Mitteilung der Versandbereitschaft, der Versendung der Fertigstellungsanzeige, der tatsächlichen Inbetriebnahme oder des tatsächlichen Nutzungsbeginns sein.
11.7 Haftungs- und Verjährungseinschränkung
Bei Ansprüchen aus Produkthaftung, aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit gelten die vorgenannten Haftungs- und Verjährungseinschränkungen nicht. Gesetzliche Haftungseinschränkungen bleiben hiervon unberührt.
11.8 Rückgriffsansprüche gemäß § 478 BGB
Rückgriffsansprüche von Ihnen als Besteller gegen uns als Lieferanten gemäß § 478 BGB bestehen nur insoweit, als Sie mit Ihrem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen haben.
Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Wenn Sie als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten, läuft die Verjährungsfrist spätestens zwei Monate nach dem Zeitpunkt ab, in welchem Sie die Ansprüche des Verbrauchers erfüllt haben.
Wenn Sie nicht als letztverteilender Händler gegenüber dem Verbraucher auftreten gilt für die Verjährung aller Ansprüche, die nicht der Verjährung wegen eine Mangels der Sache unterliegen, eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Sie beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schädigers.
11.9 Angaben in Verkaufsunterlagen, Internetauftritt
Produktangaben in unseren Verkaufsunterlagen und in unserem Internetauftritt enthalten keine Eigenschaftszusicherungen. Maßgeblich ist alleine unsere Auftragsbestätigung.
11.10 Wartung
Ihre Ansprüche setzen auch voraus, dass von uns gelieferte Maschinen und Anlagen von qualifiziertem und geschultem Personal vorschriftsmäßig benutzt, vorgeschriebene bzw. erforderliche Wartungsarbeiten und Revisionsintervalle eingehalten werden. Sie erfüllen diese Anforderungen bereits dann, wenn wir für Sie die Anlage im Rahmen eines Wartungsvertrages turnusmäßig überwachen und instand halten können.
11.11 Betriebsanleitung
Eine mangelhafte Betriebsanleitung ist nur eine geringfügige, unwesentliche Pflichtverletzung. Sie haben hier nur Anspruch auf Lieferung einer mangelfreien Betriebsanleitung, wenn ansonsten eine ordnungsgemäße Nutzung der Maschine oder Anlage nicht möglich ist.
12. Rücklieferungen
Rücklieferungen sind nur mit vorheriger schriftlicher Einwilligung unsererseits möglich.
13. Verbindliche Lieferfristen, Liefertermine
Unsere Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn diese von uns schriftlich als verbindlich bestätigt werden. Ihren Fixfristen oder –terminen wird widersprochen.
13.1 Angabe Lieferfristen, Liefertermine, Lieferumfang
Für Lieferfristen, Liefertermine und Lieferumfang ist allein unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. Von uns genannte Lieferfristen oder Liefertermine sind ansonsten unverbindlich und geben den voraussichtlichen Versand- oder Abholtag der Ware ab unserem Sitz in Heilbronn an.
13.2 Einhaltung Lieferfristen, Liefertermine
Eine schriftlich bestätigte Lieferfrist oder ein schriftlich bestätigter Liefertermin gelten als eingehalten, wenn
- wir Ihnen zum Liefertermin oder bis zum Ablauf der Lieferfrist die Bereit- oder Fertigstellung oder die Versandbereitschaft der Ware mitgeteilt haben,
- die Ware unseren Sitz in Heilbronn verlassen hat bzw. dem Spediteur, dem Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person so übergeben wurde, dass unter normalen Umständen mit einer rechtzeitigen Anlieferung gerechnet werden kann.
13.3 Voraussetzung für Frist- und Termineinhaltung
Die Einhaltung von jeglicher Frist oder jeglichem Termin steht unter den kumulativen Bedingungen, dass Sie sämtliche von Ihnen zu stellenden Unterlagen, etwa erforderliche Genehmigungen rechtzeitig vorlegen und die vereinbarten Zahlungen fristgerecht und vollständig leisten und nicht mit Zahlungen in Rückstand sind. Ist dies nicht der Fall, verlängern sich die Fristen oder Termine entsprechend der von Ihnen zu vertretenden Verzögerung.
13.4 Fristverlängerung bei höherer Gewalt
Können wir Fristen oder Termine aufgrund höherer Gewalt, z. B. Witterungsbedingungen, Streik oder Aussperrung nicht einhalten, verlängern sich die Vertragsfristen oder –termine angemessen.
13.5 Lieferverzug
Wir sind dann in Lieferverzug, wenn Sie uns frühestens nach Ablauf von 2 Wochen nach dem unverbindlichen Lieferdatum oder dem unverbindlichen Liefertermin eine angemessene Nachfrist gesetzt haben und diese ergebnislos abgelaufen ist. Eine hieraus resultierende Haftung wird beschränkt auf die Fälle vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Vertragsverletzungen.
14. Rücktrittsrecht bei Scheck- oder Wechselprotest, Zahlungseinstellung, negativer Auskunft, pauschaler Schadenersatzanspruch
14.1 Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn uns Scheck- oder Wechselproteste, Zahlungseinstellungen, negative Auskünfte, über Sie bekannt werden.
14.2 Erklären wir aus diesen Gründen den Rücktritt, steht uns ein pauschaler Schadenersatzanspruch in Höhe von 20% des Nettoauftragswertes zu. Sie haben das Recht uns nachzuweisen, dass uns ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Weitere Rechte können Sie nicht geltend machen.
15. Gestaltungsmöglichkeit bei nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten
Bei nicht vorhersehbaren, von uns nicht zu vertretenden technischen oder Rohmaterialbeschaffungsschwierigkeiten sind wir zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. In diesem Fall bestehen keine weiteren ein- oder wechselseitigen Ansprüche.
16. Technischer Fortschritt
Dem technischen Fortschritt dienende Änderungen können jederzeit vorgenommen werden.
17. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist unser Geschäftssitz in Heilbronn.
18. Ausschließlicher Gerichtsstand
Ausschließlicher Gerichtsstand, auch im Wechsel-, Scheck- und Urkundenprozess, ist Heilbronn für den Fall, dass die Parteien Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen sind. Das gleiche gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat oder er nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus Deutschland verlegt hat oder sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
19. Kein UN-Kaufrecht
Es gilt ausschließlich bzw. vorrangig das Recht der Bundesrepublik Deutschland. UN-Kaufrecht findet keine Anwendung.
20. Datenschutz, Datensicherheit
20.1 Wir erfassen Ihre persönlichen Daten ausschließlich zu dem Zweck, zu dem Sie Ihre Daten zur Verfügung stellen. Ihre persönlichen Daten werden nur innerhalb der Josef Schwan GmbH, der Hermann Fuchs OHG, oder der Schwan RegioFood GmbH unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften genutzt.
Soweit Sie auf unseren Internetseiten persönliche Daten, wie Ihren Namen, Ihre Anschrift oder Kommunikationsinformationen wie Telefon- oder Faxnummern oder Mail-Adressen eingeben, erfolgt dies jeweils ausschließlich auf freiwilliger Basis. Soweit möglich, können Sie die auf unseren Internetseiten angebotenen Inhalte und Dienste ohne Angabe personenbezogener Daten nutzen.
20.2 Sie sind damit einverstanden und ermächtigen uns, dass wir die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen Daten unter Beachtung der einzuhaltenden Datenschutzvorschriften innerhalb der Josef Schwan GmbH, der Hermann Fuchs OHG, oder der Schwan RegioFood GmbH verarbeiten, speichern und auswerten.
Ihre personenbezogenen Daten werden Dritten nicht zugänglich gemacht oder an Dritte verkauft.
20.3 Widerruf der Einwilligung
Sie können der Nutzung, Verarbeitung bzw. Übermittlung Ihrer Daten zu Marketingzwecken der Josef Schwan GmbH, der Hermann Fuchs OHG, oder der Schwan RegioFood GmbH jederzeit durch eine kurze schriftliche Mitteilung an:
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mit Wirkung für die Zukunft widerrufen.
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20.4 Auskunftsrecht
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